Satzung des Vereins

"Menschen helfen e&e e.V."

§ 1 Der Verein führt den Namen "Menschen helfen e&e" mit dem Zusatz "e. V.". Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen eingetragen. Vereinssitz ist 82418 Seehausen am Staffelsee, Pfarramt, Seestraße 1. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und / oder gemeinnützige Zwecke. Zweck des Vereins ist

  1. die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, die dem Abschnitt 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung gemäß infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder infolge ihrer wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürfen;
  2. die Förderung kultureller Zwecke;
  3. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
  4. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
  5. die Förderung der Entwicklungshilfe.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
  1. die Durchführung von Spendenaktionen, Hilfslieferungen in Notregionen sowie die Durchführung und Organisation von Hilfsprojekten in Notregionen;
  2. die Durchführung kultureller Veranstaltungen wie z.B. Konzerte, Kulturfestivals, Kleinkunst- und Filmvorführungen;
  3. die Durchführung von Veranstaltungen und Projekten zur Jugendförderung sowie zur Integration alter Menschen in die Gemeinschaft.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks muß das Vereinsvermögen der Pfarrei Seehausen am Staffelsee für mildtätige Zwecke übergeben werden.

§ 3 Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 4 (1) Der Verein hat keinerlei Verbandszugehörigkeit.

(2) Die Arbeit des Vereins ist unpolitisch.

(3) Der Verein arbeitet mit gleichartigen Institutionen zusammen, um die Satzungsziele zu erreichen.

§ 5 Alle Mitglieder engagieren sich für die Zwecke des Vereins.

§ 6 (1) Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen.

(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

§ 7 (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(2) Die Mitglieder haben in Mitgliederversammlungen gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.

§ 8 (1) Der Beitrag ist im voraus zu entrichten. Er muß jährlich gezahlt werden.

(2) Mitglieder, die den Beitrag über den Schluß des Jahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluß des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

§ 9 (1) Die Mitgliedschaft geht verloren durch (a) Tod, (b) freiwilligen Austritt, (c) Streichung aus der Mitgliederliste und (d) Ausschluß.

(2) Der freiwillige Austritt kann immer und unverzüglich erfolgen.

(3) Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluß dieses Jahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluß des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

(4) Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere (a) grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, (b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

§10 Organe des Vereins sind (a) der Vorstand, (b) die ordentliche Mitgliederversammlung.

§11 (1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus den 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Finanzwart.

(2) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung.

(3) Alle Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit durch Zuwahl aus den Reihen der Vereinsmitglieder.

§12 (1) Der 1. Vorsitzende (oder der 2. Vorsitzende zusammen mit dem Schriftführer oder dem Finanzwart) sind geschäftsführende Vorstände. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Intern geht das Vertretungsrecht des 1.Vorsitzenden vor.

(2) Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes wird insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein mit vermögensrechtlich mehr als 500 DM für den Einzelfall verpflichten, nicht nur von dem geschäftsführenden Vorstand, sondern auch von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.

§13 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstands den Ausschlag.

§14 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Viertel des Jahres statt. Sie wird durch postalische Information der Mitglieder einberufen. Die Einberufung muß mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten. Die Mitgliederversammlung wickelt sich nach der Geschäftsordnung ab, die der Satzung beigefügt ist.

§15 (1) Die Mitgliederversammlung beschließt über (a) die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung, (b) die Neuwahl des Vorstandes, (c) Satzungsänderungen, (d) die Festlegung der Mitgliederbeiträge, (e) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (§16), und (f) die Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so ist eine neue einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig sein wird.

(3) Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des die Versammlung leitenden Vorstandes.

(4) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§16 Anträge können bis zum Beginn der Mitgliederversammlung formlos schriftlich eingereicht werden.

§17 Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen mindestens 1/4 aller Mitglieder muß der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§18 Ausschüsse sind nicht vorgesehen.

§19 Der Verein übernimmt keinerlei Haftung für Schäden und Sachverluste der Mitglieder.

§20 (1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung aller Regeln des §15 beschlossen werden.

(2) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Finanzwart zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47ff BGB).

§21 Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 10.04.93 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein ins Vereinsregister des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen eingetragen wurde.

 

Geschäftsordnung des

Vereins "Menschen helfen e&e e. V."

§ 1 Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlungen und Sitzungen des Vereins. Er wird vom 2. Vorsitzenden vertreten.

§ 2 Nach der Eröffnung ordentlicher Mitgliederversammlungen gibt der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter zunächst die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung bekannt und bringt, falls die Versammlung keinen anderen Beschluß faßt, die einzelnen Punkte in der vorgesehenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.

§ 3 Der Vorsitzende erteilt den Mitgliedern das Wort in der Reihenfolge, in der sie sich gemeldet haben. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes können in jedem Fall auch außer der Reihe sprechen.

§ 4 Antragsteller und Berichterstatter haben als erste und letzte das Wort. Zu einer Bemerkung der Geschäftsordnung und zur tatsächlichen Berichtigung muß ebenso wie zu einer die Sache betreffenden Fragestellung vor etwa noch vorgemerkten Rednern das Wort erteilt werden. Persönliche Bemerkungen sind am Schluß der Beratung des Einzelfalles gestattet.

§ 5 (1) Bei unqualifizierten Äußerungen ruft der Vorsitzende den Redner zur Sache. Verletzt ein Redner den Anstand, so rügt ihn der Vorsitzende und erteilt u. U. eine Verwarnung. Fährt ein Redner fort, sich vom Gegenstand der Beratung oder von der Redeordnung zu entfernen, so entzieht ihm der Vorsitzende nach vorheriger Verwarnung das Wort für den zur Beratung stehenden Punkt.

(2) Mitglieder, die durch ungebührliches Verhalten eine Versammlung oder Sitzung stören, können vom Vorsitzenden nach vorheriger Verwarnung aus dem Versammlungsraum gewiesen werden. Im übrigen hat der Vorsitzende alle Befugnisse, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich sind.

§ 6 Anträge, die nicht fristgerecht nach §16 der Satzung eingereicht wurden, können nur mit Genehmigung des gesamten Vorstandes auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Änderungen der Satzung sind hiervon ausgenommen.

§ 7 Über Anträge auf Schluß der Debatte wird nach vorheriger Verlesung der Rednerliste sofort abgestimmt. Ist der Antrag auf Schluß der Debatte angenommen, so erteilt der Vorsitzende nur noch einem Redner für und einem dagegen, und zwar in der Reihenfolge, wie sie eingetragen sind, vorbehaltlich der Übertragung auf eine nachstehenden Redner sowie dem Antragsteller oder dem Berichterstatter das Wort. Redner, die zur Sache selbst gesprochen haben, können anschließend keinen Antrag auf Schluß der Debatte stellen.

§ 8 Liegen zu einem Punkt mehrere Anträge vor, so ist zunächst der weitestgehende Antrag festzustellen und über ihn abzustimmen. Bei Annahme dieses Antrages entfallen weitere Abstimmungen. Im übrigen erfolgen die Abstimmungen in der Reihenfolge, in der die Anträge eingegangen sind.

§ 9 Abstimmungen erfolgen entweder durch Handaufheben (offene Abstimmung) oder schriftlich durch Stimmzettel (geheime Abstimmung). Wird Antrag auf schriftliche (geheime) Abstimmung gestellt, so muß mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.

§10 Zur Annahme eines Antrages genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§11 Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten nur insoweit, als die Satzung keine anderen Regeln aufstellt.

 

Seehausen, den 10. April 1993

Die Gründungsmitglieder

 

(Geändert am 15.10.1993 sowie am 24.1.1998 durch die ordentliche Mitgliederversammlung.)